Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Abfallgebührensatzung der Stadt Hamm vom 18.12.2020
Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 die folgende Satzung beschlossen.
Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:
§§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NRW S. 386), §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), – jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung –.
§ 1 Gebühren
Die nach der Abfallsatzung der Stadt Hamm zu entrichtenden Benutzungsgebühren betragen:
1. wenn die Stadt Eigentümerin der nach der Abfallsatzung der Stadt Hamm für die Entsorgung sonstiger Abfälle zugelassenen Abfallbehälter ist, für diese Behälter jährlich
a) bei 14-täglicher Leerung
für einen Abfallbehälter von 80 l Inhalt 99,91 €
für einen Abfallbehälter von 120 l Inhalt 147,62 €
für einen Abfallbehälter von 240 l Inhalt 292,24 €
für einen Abfallbehälter von 660 l Inhalt 778,42 €
für einen Abfallbehälter von 1.100 l Inhalt 1.243,28 €
b) bei wöchentlich mehrmaliger Leerung für jede Leerung in der Woche
für einen Abfallbehälter von 660 l Inhalt 1.556,84 €
für einen Abfallbehälter von 1.100 l Inhalt 2.486,56 €
2. wenn der Anschlussberechtigte Eigentümer der Behälter nach Nr. 1 ist, für diese Behälter jährlich
a) bei 14-täglicher Leerung
für einen Abfallbehälter von 1.100 l Inhalt 1.231,92 €
b) bei wöchentlich mehrmaliger Leerung für jede Leerung in der Woche
für einen Abfallbehälter von 1.100 l Inhalt 2.463,84 €
3. für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten (Pflichtrestmüllgefäße nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)), für diese Behälter jährlich
a) bei 14-täglicher Leerung
für einen Abfallbehälter von 80 l Inhalt 86,92 €
für einen Abfallbehälter von 120 l Inhalt 128,44 €
für einen Abfallbehälter von 240 l Inhalt 254,27 €
für einen Abfallbehälter von 660 l Inhalt 677,23 €
für einen Abfallbehälter von 1.100 l Inhalt 1.081,72 €
b) bei wöchentlich mehrmaliger Leerung für jede Leerung in der Woche
für einen Abfallbehälter von 660 l Inhalt 1.354,46 €
für einen Abfallbehälter von 1.100 l Inhalt 2.163,44 €
4. für die Entsorgung von Bioabfällen
a) bei 14-täglicher Leerung ganzjährig (Ganzjahrestonne)
für einen Bio-Abfallbehälter von 120 l Inhalt 38,89 €
für einen Bio-Abfallbehälter von 240 l Inhalt 77,78 €
b) bei 14-täglicher Leerung von März bis November (Saisontonne)
für einen Bio-Abfallbehälter von 120 l Inhalt 29,17 €
für einen Bio-Abfallbehälter von 240 l Inhalt 58,34 €
Für jede zusätzliche Leerung von Abfallbehältern nach Nr. 1-4 wird eine anteilige Gebühr (Berechnungsgrundlage ist die jeweilige Jahresgebühr der 14-täglichen Leerung geteilt durch 26) in Abhängigkeit von Behältervolumen und Anzahl der Behälter erhoben. Je nach Aufwand fällt zusätzlich eine Anfahrts- und Verwaltungspauschale nach Nr. 7 an.
5. für einen Abfallsack zur Entsorgung von Hausmüll
(Beistellsack zur Restmülltonne, Stadt Hamm) von 60 l Inhalt 3,80 €
6. für die Entsorgung von Sperrmüll
a) für die Einsammlung von Sperrmüll je Abfuhr 20,00 €
b) für die Einsammlung von Sperrmüll innerhalb von
drei Werktagen Montag bis Freitag, folgend dem Tag
der Antragsstellung, nach Anforderung eine zusätzliche
Pauschale von 25,50 €
c) für die Anlieferung von Sperrmüll am Recyclinghof
je Anlieferungstag 10,00 €
d) für die Einsammlung von Renovierungsabfällen
bis 2 m3 je Abfuhr 40,00 €
7. für Behälterummeldung sowie Zusatzleistungen
a) je An-, Ab- und Ummeldung von Behältern 12,50 €
b) je Anfahrt für weitere Leistungen
eine Anfahrtspauschale von 12,50 €
c) bei Anträgen für weitere Leistungen,
wie Zusatzleistungen ohne zusätzliche Anfahrt eine
Verwaltungspauschale je Zusatzleistung 6,25 €
8. für Zusatzleistungen im Rahmen der Service-Plus-Angebote
a) für das Holen (Holservice) von 2-rädrigen Abfallbehältern
bei 4-wöchentlicher Leerung am Abfuhrtag vom Grundstück
des Gebührenpflichtigen, jährlich je Behälter 14,50 €
b) für das Holen (Holservice) von 2-rädrigen Abfallbehältern bei
14-täglicher Leerung am Abfuhrtag vom Grundstück des
Gebührenpflichtigen, jährlich je Behälter 29,00 €
c) für das Holen und Zurückbringen (Vollservice) von 2-rädrigen
Abfallbehälter bei 4-wöchentlicher Leerung am Abfuhrtag vom
Grundstück des Gebührenpflichtigen, jährlich je Behälter 29,00 €
d) für das Holen und Zurückbringen (Vollservice) von 2-rädrigen
Abfallbehälter bei 14-täglicher Leerung am Abfuhrtag vom
Grundstück des Gebührenpflichtigen, jährlich je Behälter 58,00 €
e) für den Hol- und Vollservice über 20 m Wegstrecke wird bei 2- und
4-rädrigen Abfallbehältern eine zusätzliche Gebühr nach Aufwand berechnet.
9. für die Anlieferung von Kleinmengen an Hausmüll unter 100 kg (so genannter
Kofferraummüll) am Entsorgungszentrum Hamm, Am Lausbach 4, zur Weiter-
leitung an die Müllverbrennungsanlage Hamm, Am Lausbach 2, je Anlieferung 10,00 €
10. für die Anlieferung von sortenreinen Abfällen an der Grünabfall-Kompostierungsanlage
Hamm, Am Lausbach 4, je t laut gesonderter Gebührensatzung für die Benutzung der Kompostierungsanlage der Stadt Hamm;
11. für die Anlieferung von zugelassenen Abfällen an der Abfalldeponie Hamm,
Am Lausbach 4, je t laut gesonderter Gebührensatzung für die Benutzung der
Abfalldeponie der Stadt Hamm;
12. Für die Benutzung der Müllverbrennungsanlage Hamm, Am Lausbach 2, werden privatrechtliche Entgelte erhoben.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührensatzung
der Stadt Hamm vom 19.12.2018 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vom Rat in seiner Sitzung am 15.12.2020 beschlossene Abfallgebührensatzung der Stadt Hamm vom 18.12.2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023 – in der z. Z. geltenden Fassung – kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hamm, 18.12.2020 - Der Oberbürgermeister – gez. Herter
Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 299 vom 23.12.2020