Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Stadtbezirk Hamm-Mitte vom 14. Februar 2017
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 25. Januar 2000 (GV.NRW.S. 54 / SGV.NRW. 281) - in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung - wird gemäß Beschluss des Rates vom 14. Februar 2017 für den Stadtbezirk Hamm-Mitte verordnet:
§ 1
Verkaufsstellen, die in folgenden Grenzen liegen:
Norden: Datteln-Hamm-Kanal,
Osten: Nordring-Heßlerstraße/Ludwig-Erhard-Straße,
Süden: Alleestraße,
Westen: Eisenbahn,
dürfen über die allgemeine Ladenöffnungszeiten hinaus an folgendem Termin geöffnet sein:
Datum | Veranstaltung | Ladenöffnung |
02.04.2017 | 17. Frühlingsfest | 13.00 – 18.00 Uhr |
§ 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Stadt Hamm als Kreisordnungsbehörde und örtliche Ordnungsbehörde.
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Hamm, den 20.02.2017
Der Oberbürgermeister
gez. Hunsteger-Petermann
Verkündet im Westfälischen Anzeiger, Ausgabe Nr. 54, am 04.03.2017